Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte kürzlich einen Referentenentwurf vor, welcher die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 ( kurz: EU-Restrukturierungsrichtlinie) bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umsetzen soll.

Dies geschieht durch Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenz-rechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) welcher neben der Änderung von insgesamt 24 bestehender Gesetze (u.a. ZPO, InsO, BGB, HGB, AktG, StbG, u.a.) auch die Einführung eines neuen Gesetzes vorsieht, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungs-rahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG).

Dieses soll einen Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigerinnen mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Mit diesem Rechtsrahmen wird die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen hat.

Nun gilt es die Stellungnahmen zum Referentenentwurf und anschließend den Regierungsentwurf mit etwaigen Änderungen abzuwarten um frühzeitig das StaRUG anzuwenden und zu einem Erfolg zu machen.

Links:

Gesetzgebungsverfahren | Stand. 19. September 2020

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)

EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz

TERMIN: Mittwoch, 14.10.2020 – 09.00 Uhr / Im Parksaal des Steigerwaldstadions

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG wird nur zum Teil insolvenzbedrohte Unternehmen retten können. In jedem Fall werden diese und andere Unterstützungsmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitung zukünftiger Insolvenzverfahren haben.

Der Thüringer Verein für Insolvenzrecht und Sanierung e.V. stellt sich den sich ändernden Herausforderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Am 14. Oktober 2020 gibt er Interessenten zur Praktikertagung die Möglichkeit zum Austausch und zur Diskussion zu aktuellen Entwicklungen rund um die Themen Insolvenzrecht und Sanierung.

Aufgrund der aktuellen Situation und der notwendigen Rahmenbedingungen im Sinne eines Infektionsschutzkonzepts wird unser 8. Thüringer Tag für Insolvenzrecht und Sanierung im Parksaal des Steigerwaldstadions in Erfurt stattfinden.

Steigerwaldstadion – Parksaal
Mozartallee 3
99096 Erfurt

Zur Anmeldung

Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ab 01.10.2020 wieder in Kraft.

Stand 25.08.2020 22.50 Uhr

Antragspflicht teilweise wieder in Kraft! Die im März beschlossenen Lockerungen im Insolvenzrecht werden nur teilweise verlängert, um in der Corona-Krise eine Pleitewelle zu verhindern. Demnach wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bis Ende des Jahres weiterhin ausgesetzt. Die Antragspflicht aus §15a InsO gilt ab dem 01.10.2020 wieder für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.

Onlineseminar: Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Risiken von Steuerberatern im Rahmen von Corona-Hilfen und Haftung bei der Beratung zum COVInsAG.

Referenten: Rechtsanwalt Dirk Götze und Steuerberater Jörg Engling

TERMIN: 21.07.2020 – 09.00 Uhr / Onlineseminar der Steuerakademie Thüringen

Anträge auf Soforthilfe, Fördermittel des Bundes und des Landes konnten von Mandanten unbürokratisch gestellt werden. Jetzt steht im Fokus vieler Unternehmen, weiterhin erhöhtes Kurzarbeitergeld sowie Überbrückungshilfen in Anspruch zu nehmen. Es bedurfte und bedarf in Zukunft gerade in diesen Bereichen der Unterstützung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, sei es bezüglich der Beratung oder der Abgabe von Erklärungen zu betriebswirtschaftlichen Verhältnissen der Mandanten. Das Thema ist heikel, denn auf allen Seiten bestand und besteht weiterhin enormer Handlungsdruck. Die Beantragung der Überbrückungshilfen für angeschlagene Unternehmen ab Juli 2020 muss über Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Was passiert, wenn Steuerberater, auch unabsichtlich, bei den entsprechenden Anträgen unrichtige Angaben ihrer Mandanten bestätigt oder die für die Anträge notwendigen Unterlagen für die Mandanten unrichtig erstellt haben? Ein Strafverfahren, u. a. auch wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug, kann für Berufsangehörige die Folge sein. Selbst bei einer Rückzahlung von Soforthilfegeldern durch den Mandanten ist es wichtig, sich über die Gründe, die zu der ungerechtfertigten Inanspruchnahme geführt haben, Klarheit zu verschaffen, zumal die Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit beim Subventionsbetrug nicht trennscharf sind. Etwaige strafrechtliche Ermittlungen werden auf alle Fälle nach der Krise mit der späteren Überprüfung der Anträge aufgenommen werden. Insoweit liegt der Fokus des ersten Teils dieses Onlineseminars auf der möglichen strafrechtlichen (Mit-)Verantwortlichkeit von Steuerberatern bei der Beratung von Mandanten im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Hilfen.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Link

Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.

Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Link

Nicht nur die Stärke von Unternehmen sämtlicher Wirtschaftsbereiche wird angesichts der raschen und anhaltenden Verbreitung der Atemwegerkrankung COVID-19, verursacht durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2), auf der ganzen Welt auf eine harte Probe gestellt.

Die EU-Kommission billigte am 24.03.2020 das deutsche Hilfsprogramm für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen. Das Ziel der Maßnahmen sei es, Firmen mit Liquidität zu versorgen, damit Arbeitsplätze gesichert und der Betrieb auch in diesen schwierigen Zeiten fortgesetzt werden könnten, erklärt EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Die Bundesregierung hat den Unternehmen Liquiditätshilfen in unbegrenzter Höhe versprochen. Aber auch einzelne Bundesländer ergreifen Sofortmaßnahmen.

Wir informieren Sie über diese fortlaufend:

 

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Informationen zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Finanzhilfen und Risikoentlastung – Thüringer Aufbaubank

Sachsen hilft Sofort – Sächsische Aufbaubank

Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für al­le von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men

Fra­gen und Ant­wor­ten zum Mil­li­ar­den-Schutz­schild für Deutsch­land

 

Ihr Team von FRH Rechtsanwälte–Fachanwälte

Trotz der grassierenden Atemwegserkrankung COVID-19, verursacht durch den neuen Erreger (SARS-CoV-2), kommt es derzeit bei uns nicht zu Einschränkungen bzw. zu Verzögerungen in der Kommunikation, Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten. Wir sind vorbereitet und haben weitsichtig alle notwendigen Entscheidungen getroffen und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt.

Kommunizieren Sie jedoch mit uns bitte vorzugsweise per E-Mail (Büro Erfurt: info@frh-erfurt.de bzw. Büro Leipzig: info@frh-leipzig.de) oder alternativ auch telefonisch (Büro Erfurt: 036151150721 bzw. Leipzig 034196258351). Beratungstermine werden, wie bisher, nur nach vorheriger Absprache stattfinden.

Wir danken zudem allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Kanzlei für ihre Bereitschaft und ihre Flexibilität. Für Gericht und Mandanten bleiben wir vollständig einsatzbereit. Bitte bleiben Sie gesund.

Ihr Team von FRH Rechtsanwälte–Fachanwälte

TopTen

Background-RechtsgebieteDie WirtschaftsWoche hat nach einer Analyse des Karlsruher Informations- und Datenspezialisten STP Portal in der Augustausgabe 2018 die Sozietät FRH unter den TOP 30 Insolvenzkanzleien für das erste Halbjahr 2018 benannt. Auf Basis verschiedener Daten wurden jene 30 Kanzleien herausgefiltert, die im ersten Halbjahr die meisten Verfahren bearbeitet haben. Um in den Top-30 mitzuspielen, waren nach Angaben der WirtschaftsWoche im ersten Halbjahr 2018 mindestens 27 eröffnete Verfahren erforderlich.

Mehr als 140 Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Richter und Rechtspfleger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus ganz Thüringen sowie den angrenzenden Bundesländern trafen sich am 1. Oktober zum „2. Thüringer Tag für Insolvenzrecht und Sanierung“ in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt. Im Mittelpunkt der Gespräche stand sowohl die aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzrecht als auch erste Erfahrungen mit dem ESUG und anstehende Gesetzesänderungen. Weiterlesen

5. Thüringer Praktikertagung zum SteuerstrafrechtAm 15. Mai fand der diesjährige Praktikertag zum Steuerstrafrecht statt. Auch in diesem Jahr konnte die Veranstaltung eine beachtliche Besucherzahl verzeichnen. Die 70 Teilnehmer setzten sich aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberaten und Rechtsanwälten zusammen. Erstmalig waren auch Kollegen aus Sachsen, Hessen, Sachsen Anhalt und Bayern anwesend, um die Gesetzgebung sowie aktuelle Geschehnisse im Bereich des Steuerstrafrechts zu erörtern. Experten wie Dirk Götze, Leiter der Tagung und Vorsitzender des Thüringer Arbeitskreises Steuerstrafrecht e.V. sowie Oberregierungsrat Wolfgang Lübke referierten zum Hauptthema „Selbstanzeige“. Vor allem die mögliche Straffreiheit im Falle einer solchen Selbstanzeige wurde diskutiert. Die gegenwärtige Debatte um Steuerflucht und Steuerhinterziehung mit dem prominenten Beispiel Uli Hoeneß – Präsident des FC Bayern München – war ebenfalls ein zentraler Punkt dieser 5. Praktikertagung. Weiterlesen