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Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.

Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

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Nicht nur die Stärke von Unternehmen sämtlicher Wirtschaftsbereiche wird angesichts der raschen und anhaltenden Verbreitung der Atemwegerkrankung COVID-19, verursacht durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2), auf der ganzen Welt auf eine harte Probe gestellt.

Die EU-Kommission billigte am 24.03.2020 das deutsche Hilfsprogramm für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen. Das Ziel der Maßnahmen sei es, Firmen mit Liquidität zu versorgen, damit Arbeitsplätze gesichert und der Betrieb auch in diesen schwierigen Zeiten fortgesetzt werden könnten, erklärt EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Die Bundesregierung hat den Unternehmen Liquiditätshilfen in unbegrenzter Höhe versprochen. Aber auch einzelne Bundesländer ergreifen Sofortmaßnahmen.

Wir informieren Sie über diese fortlaufend:

 

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Informationen zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Finanzhilfen und Risikoentlastung – Thüringer Aufbaubank

Sachsen hilft Sofort – Sächsische Aufbaubank

Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für al­le von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men

Fra­gen und Ant­wor­ten zum Mil­li­ar­den-Schutz­schild für Deutsch­land

 

Ihr Team von FRH Rechtsanwälte–Fachanwälte

Trotz der grassierenden Atemwegserkrankung COVID-19, verursacht durch den neuen Erreger (SARS-CoV-2), kommt es derzeit bei uns nicht zu Einschränkungen bzw. zu Verzögerungen in der Kommunikation, Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten. Wir sind vorbereitet und haben weitsichtig alle notwendigen Entscheidungen getroffen und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt.

Kommunizieren Sie jedoch mit uns bitte vorzugsweise per E-Mail (Büro Erfurt: info@frh-erfurt.de bzw. Büro Leipzig: info@frh-leipzig.de) oder alternativ auch telefonisch (Büro Erfurt: 036151150721 bzw. Leipzig 034196258351). Beratungstermine werden, wie bisher, nur nach vorheriger Absprache stattfinden.

Wir danken zudem allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Kanzlei für ihre Bereitschaft und ihre Flexibilität. Für Gericht und Mandanten bleiben wir vollständig einsatzbereit. Bitte bleiben Sie gesund.

Ihr Team von FRH Rechtsanwälte–Fachanwälte

Mit Beschluss vom 14.01.2020 eröffnete das Amtsgericht Erfurt (Az.: 177 IN 298/19) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lindig Bartels Engineering Consulting Architecture GmbH und bestellte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze zum Insolvenzverwalter. Laufende Projekte werden unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fortgesetzt.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze schloss den Investorenprozess im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SF-Service GmbH erfolgreich ab und veräußerte das Unternehmen zum 01.01.2020 an einen Investor. Alle Arbeitsplätze konnten erhalten bleiben. Ziel ist es, mit den Einnahmen infolge der Sanierung des Unternehmens und dem Erlös aus dem Unternehmensverkauf eine 100-prozentige Befriedigung aller Gläubiger und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erreichen.

 

 

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Mit Beschluss vom 02.12.2019 eröffnete das Amtsgericht Erfurt (Az.: 171 IN 271/19) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMS Bau UG (haftungsbeschränkt). Es bestellte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze zum Insolvenzverwalter.

 

 

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Mit Beschluss vom 08.11.2019 ordnete das Amtsgericht Erfurt (Az.: 177 IN 298/19) die vorläufige Insolvenzverwaltung über die Lindig Bartels Engineering Consulting Architecture GmbH an. Das Gericht bestellte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

 

 

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Mit Beschluss vom 17.09.2019 hat das Amtsgericht Mühlhausen (Az.: IN 99/19) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zoo Brehm GmbH & Co. KG Sondershausen bestellt.

 

 

 

 

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Am 01.09.2019 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen (IN 72/19) das Insolvenzverfahren über die SF-Service GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestellt wurde Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze. Der Geschäftsbetrieb wird uneingeschränkt mit allen 24 Arbeitnehmern fortgeführt.

Mit Beschluss vom 21.06.2019 ordnete das Amtsgericht Mühlhausen (IN 72/19 ) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der SF-Service GmbH an und hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dirk Götze zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

 

 

 

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