Onlineseminar: Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Risiken von Steuerberatern im Rahmen von Corona-Hilfen und Haftung bei der Beratung zum COVInsAG.

Referenten: Rechtsanwalt Dirk Götze und Steuerberater Jörg Engling

TERMIN: 21.07.2020 – 09.00 Uhr / Onlineseminar der Steuerakademie Thüringen

Anträge auf Soforthilfe, Fördermittel des Bundes und des Landes konnten von Mandanten unbürokratisch gestellt werden. Jetzt steht im Fokus vieler Unternehmen, weiterhin erhöhtes Kurzarbeitergeld sowie Überbrückungshilfen in Anspruch zu nehmen. Es bedurfte und bedarf in Zukunft gerade in diesen Bereichen der Unterstützung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, sei es bezüglich der Beratung oder der Abgabe von Erklärungen zu betriebswirtschaftlichen Verhältnissen der Mandanten. Das Thema ist heikel, denn auf allen Seiten bestand und besteht weiterhin enormer Handlungsdruck. Die Beantragung der Überbrückungshilfen für angeschlagene Unternehmen ab Juli 2020 muss über Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Was passiert, wenn Steuerberater, auch unabsichtlich, bei den entsprechenden Anträgen unrichtige Angaben ihrer Mandanten bestätigt oder die für die Anträge notwendigen Unterlagen für die Mandanten unrichtig erstellt haben? Ein Strafverfahren, u. a. auch wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug, kann für Berufsangehörige die Folge sein. Selbst bei einer Rückzahlung von Soforthilfegeldern durch den Mandanten ist es wichtig, sich über die Gründe, die zu der ungerechtfertigten Inanspruchnahme geführt haben, Klarheit zu verschaffen, zumal die Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit beim Subventionsbetrug nicht trennscharf sind. Etwaige strafrechtliche Ermittlungen werden auf alle Fälle nach der Krise mit der späteren Überprüfung der Anträge aufgenommen werden. Insoweit liegt der Fokus des ersten Teils dieses Onlineseminars auf der möglichen strafrechtlichen (Mit-)Verantwortlichkeit von Steuerberatern bei der Beratung von Mandanten im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Hilfen.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

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