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Erweiterung der Darlegungsmöglichkeit im Rahmen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung

Der Bundesgerichtshof hat am 01.08.2022 ein Urteil des II. Senats vom 28.06.2022, II ZR 112/21 veröffentlicht, in dem er die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit, gestützt auf „mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl“, als zulässig erachtet (Rz. 14 des Urteils). Der BGH führt insofern aus, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, wenn ausgehend von einem Stichtag an mehreren Tagen im Prognosezeitraum eine Liquiditätslücke mit einer erheblichen Unterdeckung ausgewiesen wird, die nicht in relevanter Weise geschlossen werden kann.

Damit weicht der II. Senat von der gängigen Rechtsprechung ab, die bei Feststellung einer relevanten Unterdeckung im zweiten Prüfungsschritt eine „Liquiditätsbilanz“ fordert, d. h. die Aufsummierung der weiteren Einzahlungen und weiteren fälligen Verbindlichkeiten der nächsten drei Wochen und anschließend eine Quotierung der sog. Aktiva I und Aktiva II zu den sog. Passiva I und Passiva II.

 

 Urteil vom 01.08.2022

 

 

TopTen

Jährlich zeichnet die WirtschaftsWoche DIE RENOMMIERTESTEN KANZLEIEN UND ANWÄLTE FÜR RESTRUKTURIERUNG aus. Erneut wurde die Kanzlei FRH Fink Rinckens Heerma Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB als #TOPKanzlei aufgeführt. Diesmal in dem Rechtsgebiet #Restrukturierung.

Die WirtschaftsWoche hat Rechtsanwalt Hendrik Heerma, einen der Gründungspartner und Namensgeber der Kanzlei FRH Fink Rinckens Heerma Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, zur als #TopAnwalt 2022 im Rechtsgebiet #Restrukturierung empfohlen. Die Auszeichnung basiert auf einer Jurybewertung und einer Umfrage unter 1400 Juristen in 150 Kanzleien.

 

TERMIN: Mittwoch, 12.10.2022 – 09.00 Uhr / Im Parksaal des Steigerwaldstadions

10. Expertentreffen zum Insolvenzrecht in Erfurt

Zum 10.Mal findet der Thüringer Tag nun statt. Wir begrüßen in diesem Jahr in Erfurt erneut Herrn Dietmar Grupp als neuen Vorsitzenden des IX. Zivilsenats am BGH zur aktuellen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht.

Daneben stehen weiter aktuelle Themen zum STaRUG, zur Restrukturierung, zur Rechtsprechung der natürlichen Personen und Verbraucher und zum neuen Eigenverwaltungsrecht im Vordergrund.

 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Steigerwaldstadion – Parksaal

Mozartallee 3
99096 Erfurt

Zur Anmeldung

Mit Beschluss des AG Erfurt vom 28.06.2022 wurde Rechtsanwalt Dirk Götze zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice GmbH bestellt (Az. 171 IN 86/22).

 

Die von dem Unternehmen entwickelten Maschinen sind leistungsfähige Spitzenprodukte. Die Produkte werden in der Automatisierungs- und Handhabungstechnik eingesetzt und erfüllen die hohen Ansprüche der Kunden an Qualität und Nutzen. Als Systemlieferant bietet SMA alle Leistungen aus einer Hand:

  • Entwicklung mit eigener 3D-Konstruktion (Solid Works, Megacad, Caddy++)
  • Simulation (Machbarkeitsstudien, Zykluszeitermittlung, Virtuelle Fabrikkonzepte)
  • Maschinenbau (eigener Schaltschrankbau, CNC-Programmierung, CAM-System (Proficam), Automatisierung)
  • Integration in Kunden-Fertigungssysteme (Prozessdokumentation)
  • Services (Wartung, Maschinenverlagerung bei Standortwechsel)

Herr Rechtsanwalt Dirk Götze konnte für alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter die Löhne für den Monat Juni sichern.

 

 

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Die zum Genting Konzern gehörende Lloyd Werft Bremerhaven GmbH hat am 10.1.2022 Insolvenz angemeldet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Hendrik Heerma, Partner der Sozietät FRH Fink Rinckens Heerma Rechtsanwälte – Steuerberater, bestellt. Das vorläufiges Insolvenzverfahren betrifft ca. 300 Mitarbeitende inkl. Auszubildende. Der Geschäftsbetrieb läuft im vollen Umfang weiter.

 

 

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TERMIN: Mittwoch, 13.10.2021 – 09.00 Uhr / Im Parksaal des Steigerwaldstadions

9. Expertentreffen zum Insolvenzrecht in Erfurt

Im Eiltempo haben Bundestag und Bundesrat die Modernisierung des Insolvenzrechts und des Sanierungsrechts in den letzten Monaten seit der vorangegangenen Tagung vollzogen. Wir begrüßen in diesem Jahr auf der nunmehr 9. Tagung in Erfurt u.a. erstmals Herrn Dietmar Grupp als neuen Vorsitzenden des IX. Zivilsenats am BGH zur aktuellen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht.

Daneben stehen weiter aktuelle Themen zum STaRUG, zur Restrukturierung, zur Rechtsprechung der natürlichen Personen und Verbraucher und zum neuen Eigenverwaltungsrecht im Vordergrund.

 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Steigerwaldstadion – Parksaal

Mozartallee 3
99096 Erfurt

Zur Anmeldung

 

Wie schon in den Jahren zuvor hielt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dirk Götze den Workshop „Aktuelles aus den Verfahren der natürlichen Personen/Verbraucher“ mit folgenden Schwerpunkten:

1. Verfahrensfragen
2. Schuldenbereinigungsverfahren
3. Restschuldbefreiung
4. Insolvenzmasse
5. Auskunftsansprüche des Verwalters/Treuhänders
6. Pflichten des Schuldners
7. Pfändung – Vollstreckung
8. Leistungen im Insolvenzverfahren

Das Lehrgangsmaterial finden Sie hier:

 

Unter Einhaltung eines strikten Hygienekonzepts konnte der 8. Thüringer Tag für Insolvenzrecht stattfinden

Als Vorstandsvorsitzender des Thüringer Verein für Insolvenzrecht und Sanierung e.V. (rechts im Bild) bedankt sich Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei FRH | Erfurt Rechtsanwälte Fachanwälte Dirk Götze bei allen Teilnehmenden und Helfer*innen. Über 150 Gäste nahmen an der einzigen insolvenzrechtlichen Präsenzveranstaltung dieser Größenordnung seit Ausbruch der Corona-Pandemie teil. Intensive Planungen und enge Zusammenarbeit mit den Behörden ermöglichten die Umsetzung eines ausgefeilten Hygienekonzepts.

Nach einem Grußwort des Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Dirk Adams (2.v.r.) fand in angenehmer Atmosphäre die hochspezialisierte Tagung mit folgenden Schwerpunkten statt:

  • Stand der Rechtsprechung zum Insolvenzrecht des IX. Zivilsenats des BGH;
  • Workshop zu aktuellen Themen aus den Verfahren der natürlichen Personen/Verbraucher;
  • Workshop zu aktuellen Themen des Insolvenzrechts in Regelinsolvenzverfahren;
  • Rechtliche Probleme rund um das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz;
  • Änderungen im Vergütungsrecht und
  • Pragmatischer Umgang mit Schuldnern im Insolvenzverfahren

Nochmals bedankt sich der Vorstand des Thüringer Verein für Insolvenzrecht und Sanierung e.V. für die zahlreiche Teilnahme aller Anwesenden trotz der gegenwärtigen Einschränkungen und freut sich auf den 9. Thüringer Tag für Insolvenzrecht und Sanierung.

Einen Rückblick finden Sie hier:

 

TERMIN: Mittwoch, 14.10.2020 – 09.00 Uhr / Im Parksaal des Steigerwaldstadions

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG wird nur zum Teil insolvenzbedrohte Unternehmen retten können. In jedem Fall werden diese und andere Unterstützungsmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitung zukünftiger Insolvenzverfahren haben.

Der Thüringer Verein für Insolvenzrecht und Sanierung e.V. stellt sich den sich ändernden Herausforderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Am 14. Oktober 2020 gibt er Interessenten zur Praktikertagung die Möglichkeit zum Austausch und zur Diskussion zu aktuellen Entwicklungen rund um die Themen Insolvenzrecht und Sanierung.

Aufgrund der aktuellen Situation und der notwendigen Rahmenbedingungen im Sinne eines Infektionsschutzkonzepts wird unser 8. Thüringer Tag für Insolvenzrecht und Sanierung im Parksaal des Steigerwaldstadions in Erfurt stattfinden.

Steigerwaldstadion – Parksaal
Mozartallee 3
99096 Erfurt

Zur Anmeldung

Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ab 01.10.2020 wieder in Kraft.

Stand 25.08.2020 22.50 Uhr

Antragspflicht teilweise wieder in Kraft! Die im März beschlossenen Lockerungen im Insolvenzrecht werden nur teilweise verlängert, um in der Corona-Krise eine Pleitewelle zu verhindern. Demnach wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bis Ende des Jahres weiterhin ausgesetzt. Die Antragspflicht aus §15a InsO gilt ab dem 01.10.2020 wieder für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.