Erweiterte Geschäftsführerhaftung bei verspätetem Insolvenzantrag

 

Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den
Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.

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Urteil des II. Zivilsenats vom 27.7.2021 – II ZR 164/20 – (bundesgerichtshof.de)